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Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …

§ 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-1 (1) Die Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-2 (2) Die Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-3 (3) Das Wirtschaftsjahr der Klinik entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-4 (4) Für die Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der GemKHBVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-5 (5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-6 (6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-7 (7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-8 (8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/15#abs-9 (9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

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