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Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …

§ 14 Stellung des Kämmerers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/14#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/14#abs-2 (2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuß zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/14#abs-3 (3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/14#abs-4 (4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 § 15