Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

§ 5 Voraussetzung der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.

§ 4 § 6