Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen§ 5 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.