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§ 5 NW_27232 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzung der Mitgliedschaft

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.