Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.