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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 56 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Die vorstehende Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 18. Dezember 1985 - III A 4 - 37.65.20 - 4363/85 - genehmigt.
Sie wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) bekanntgemacht.
Hinweis
Zusatz: (Einundzwanzigste Satzungsänderung vom 14. Januar 2019 (GV. NRW. S. 18))
Die vorstehende Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2018 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 14. Januar 2019
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
L u b e k
Zusatz: (Zweiundzwanzigste Satzungsänderung vom 6. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 986))
Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2019 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 6. Dezember 2019
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
U l r i k e L u b e k
Zusatz: (Vierundzwanzigste Satzungsänderung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1070))
Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. November 2022 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Köln, den 1. Dezember 2022
Rheinische Versorgungskassen
Die Leiterin der Kassen
Ulrike L u b e k