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# § 17 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Länge des Zeitraums, für den die Zusatzversorgungskassen ihren Finanzierungsbedarf bei ausschließlich oder zumindest teilweise nicht kapitalgedeckter Finanzierung durch Umlagen zu ermitteln haben, beträgt 100 Jahre.

(2) Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/17

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