Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 8 Verwaltung
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß und dem Landrat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 KrO NRW →
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