Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 9 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 – 15 K 2695/06Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 30.11.2007 – 12 K 633/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.