Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 58 Träger der staatlichen Verwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/58#abs-1 (1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/58#abs-2 (2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Bürgermeistern von kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen werden.