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KrO NRW

§ 52 Verfahren des Kreisausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-1 (1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-2 (2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-3 (3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.

7. Teil

Haushaltswirtschaft,

wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

§ 51 § 53