Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 52 Verfahren des Kreisausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-1 (1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-2 (2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/52#abs-3 (3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.
7. Teil
Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung