Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 17 Gebietsänderungsverträge
Stand: 26.08.2026
Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der Gebietsänderung.