Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 18 Durchführung der Gebietsänderung
Stand: 26.08.2026
Die Änderung des Gebiets eines Kreises erfolgt durch Gesetz. In diesem sind die Bestimmungen über die Gebietsänderung zu bestätigen und der Tag der Rechtswirksamkeit der Gebietsänderung festzulegen.