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Gesetz über den Landesverband Lippe

§ 8 Vertretung des Verbandsvorstehers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/8#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 67 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie vertreten die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/8#abs-2 (2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten des Landesverbandes Lippe eine allgemeine Vertretung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

§ 7 § 9