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# § 8 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandsvorstehers

Gesetz über den Landesverband Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 67 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie vertreten die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten des Landesverbandes Lippe eine allgemeine Vertretung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27225 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27225/8

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