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Gesetz über den Landesverband Lippe§ 18
Stand: 26.08.2026
Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.