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Gesetz über den Landesverband Lippe

§ 17

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei

1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10 000 Euro,

2. Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,

3. Belastung von Grundeigentum,

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.

§ 16 § 18