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Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates oder Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

§ 8 § 10