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§ 9 NW_27222 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates oder Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.