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Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27222/2#abs-1 (1) Aus der Stadt Düsseldorf wird das Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim mit Ausnahme der Gebietsteile

Gemarkung Baumberg

Flur 1

Flur 12

Flur 13 Nr. 1 bis 3

ausgegliedert. Es bildet eine selbständige Gemeinde mit dem Namen Monheim. Die Gemeinde führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27222/2#abs-2 (2) Die Stadt Monheim wird in den Kreis Mettmann eingegliedert.

§ 1 § 3