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§ 2 NW_27222 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Gebietsänderungen im Neugliederungsraum Düsseldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus der Stadt Düsseldorf wird das Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim mit Ausnahme der Gebietsteile

Gemarkung Baumberg

Flur 1

Flur 12

Flur 13 Nr. 1 bis 3

ausgegliedert. Es bildet eine selbständige Gemeinde mit dem Namen Monheim. Die Gemeinde führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Stadt Monheim wird in den Kreis Mettmann eingegliedert.