Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wesseling-Gesetz
Wesseling-Gesetz§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/6#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretung werden bis zum 31. Dezember 1976 von der Personalvertretung der ehemaligen Stadt Wesseling als Personalkommission wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/6#abs-2 (2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.