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§ 5 NW_27221 (Nordrhein-Westfalen)

Wesseling-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beamten der ehemaligen Stadt Wesseling, die von der Stadt Köln in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Wesseling.