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Münster/Hamm-Gesetz

§ 44

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/44#abs-1 (1) Die Städte Bockum-Hövel, Hamm und Heessen - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Pelkum, Rhynern - mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fluren - und Uentrop werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Hamm.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/44#abs-2 (2) In die Stadt Hamm werden aus der Stadt Ahlen folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Ahlen

Flur 120 Nrn. 23 bis 27 und 29.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/44#abs-3 (3) In die Stadt Werl werden aus der Gemeinde Rhynern folgende Fluren eingegliedert:

Gemarkung Hilbeck

Fluren 1 bis 9.

§ 43 § 45