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Niederrhein-Gesetz

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27215/6#abs-1 (1) Die Stadt Rees - mit Ausnahme der in §7 Abs. 2 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinden Empel, Millingen, Groin, Haffen-Mehr - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Haldern - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Heeren-Herken werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rees und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27215/6#abs-2 (2) Die Ämter Millingen und Haldern werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rees.

§ 5 § 7