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# § 6 NW_27215 (Nordrhein-Westfalen)

Niederrhein-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Rees - mit Ausnahme der in §7 Abs. 2 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinden Empel, Millingen, Groin, Haffen-Mehr - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Haldern - mit Ausnahme der in §5 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Heeren-Herken werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rees und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Millingen und Haldern werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rees.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27215 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27215/6

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