Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ruhrgebiet-Gesetz
Ruhrgebiet-Gesetz§ 30
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/30#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27214/30#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.