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§ 30 NW_27214 (Nordrhein-Westfalen)

Ruhrgebiet-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.

(2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.