(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.
(2) Die Vorsitzenden der Räte der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende Regelung endet.