Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aachen-Gesetz
Aachen-Gesetz§ 48
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/48#abs-1 (1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen werden zu einem Kreispolizeibezirk zusammengefaßt. Kreispolizeibehörde ist der Polizeipräsident Aachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/48#abs-2 (2) Für künftige Änderungen des Kreispolizeibezirks und für die Neubestimmung der Kreispolizeibehörde gelten die Vorschriften des Polizeigesetzes.