(1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen werden zu einem Kreispolizeibezirk zusammengefaßt. Kreispolizeibehörde ist der Polizeipräsident Aachen.
(2) Für künftige Änderungen des Kreispolizeibezirks und für die Neubestimmung der Kreispolizeibehörde gelten die Vorschriften des Polizeigesetzes.