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§ 17 NW_27209 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Wetter (Ruhr) vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

(2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Amtssparkasse Volmarstein die Zweigstellen Berge und Silschede auf die Stadtsparkasse Gevelsberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.