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Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/1#abs-1 (1) Die Stadt Hattingen, die Stadt Blankenstein (Amt Blankenstein) - mit Ausnahme der in § 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Bredenscheid-Stüter - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Niederelfringhausen - mit Ausnahme der in § 9 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Oberelfringhausen, Oberstüter und Winz - letztere ohne die in § 9 Nr. 1 genannten Flurstücke - (Amt Hattingen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Hattingen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/1#abs-2 (2) Die Ämter Blankenstein und Hattingen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hattingen.

§ 2