(1) Die Stadt Hattingen, die Stadt Blankenstein (Amt Blankenstein) - mit Ausnahme der in § 2 genannten Flurstücke - und die Gemeinden Bredenscheid-Stüter - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Niederelfringhausen - mit Ausnahme der in § 9 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Oberelfringhausen, Oberstüter und Winz - letztere ohne die in § 9 Nr. 1 genannten Flurstücke - (Amt Hattingen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Hattingen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) Die Ämter Blankenstein und Hattingen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hattingen.