Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld§ 14
Stand: 26.08.2026
Die Amtsvertretung des Amtes Schloß Neuhaus wird ohne die Gemeinde Stukenbrock gebildet.