Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld§ 13
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/13#abs-1 (1) Die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock wird dem Amtsgericht Bielefeld, die Gemeinde Verl wird dem Amtsgericht Gütersloh, die Gemeinden Herzebrock, Langenberg und Rheda-Wiedenbrück werden dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/13#abs-2 (2) Die Gemeinde Rietberg wird ab 1. Januar 1971 dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zugeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört sie zum Bezirk des Amtsgerichts Rietberg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/13#abs-3 (3) Das Amtsgericht Rietberg wird mit Ablauf des 31. Dezember 1970 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27208/13#abs-4 (4) Das Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NW. S. 331), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1969 (GV. NW. S. 799), wird wie folgt geändert:
1. in § 3 Nr. 8 Buchstabe n) wird die Ortsbezeichnung ,,Wiedenbrück" durch ,,Rheda-Wiedenbrück" ersetzt,
2. in § 3 Nr. 8 wird ,,1) Rietberg" mit Wirkung vom 1. Januar 1971 gestrichen.