Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers

§ 4

Stand: 01.01.2000

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27204/4#abs-1 (1) Die Gemeinden Rheurdt und Schaephuysen (Amt Rheurdt) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rheurdt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27204/4#abs-2 (2) Das Amt Rheurdt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Rheurdt.

II. Abschnitt

Schlußvorschriften

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