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Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises WarendorfVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 24. Juni 1969
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27196/volltext#abs-1 (1) Die Stadt Sassenberg - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - und die Gemeinde Füchtorf (Amt Sassenberg) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sassenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27196/volltext#abs-2 (2) In die Gemeinde werden eingegliedert:
1. die Gemeinde Dackmar (Amt Sassenberg) mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke,
2. die Gemeinde Gröblingen (Amt Sassenberg) mit Ausnahme des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteils,
3. aus der Stadt Warendorf der Gebietsteil, der nördlich der in der Anlage 1 zu dem Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg und der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 bezeichneten Grenze liegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27196/volltext#abs-3 (3) Das Amt Sassenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sassenberg.