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Volltext NW_27196 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Warendorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 24. Juni 1969

(1) Die Stadt Sassenberg - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke - und die Gemeinde Füchtorf (Amt Sassenberg) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sassenberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Gemeinde werden eingegliedert:

1. die Gemeinde Dackmar (Amt Sassenberg) mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke,

2. die Gemeinde Gröblingen (Amt Sassenberg) mit Ausnahme des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebietsteils,

3. aus der Stadt Warendorf der Gebietsteil, der nördlich der in der Anlage 1 zu dem Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Warendorf und Sassenberg und der Gemeinde Gröblingen vom 27. Juni 1968 bezeichneten Grenze liegt.

(3) Das Amt Sassenberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sassenberg.