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Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Steinfurt

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27195/2#abs-1 (1) Die Stadt Horstmar und die Gemeinde Leer (Amt Horstmar) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Horstmar und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27195/2#abs-2 (2) Das Amt Horstmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Horstmar.

§ 1 § 3