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§ 2 NW_27195 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Steinfurt

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Horstmar und die Gemeinde Leer (Amt Horstmar) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Horstmar und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Horstmar wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Horstmar.