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Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Borken

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27192/2#abs-1 (1) Die Stadt Borken und die Gemeinden Stadt Gemen, Kirchspiel Gemen, Weseke (Amt Gemen-Weseke), Borkenwirthe, Grütlohn, Hoxfeld, Marbeck, Rhedebrügge und Westenborken (Amt Marbeck-Raesfeld), werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borken und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27192/2#abs-2 (2) Die Ämter Gemen-Weseke und Marbeck-Raesfeld werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Borken.

§ 1 § 3