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§ 2 NW_27192 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Borken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Borken und die Gemeinden Stadt Gemen, Kirchspiel Gemen, Weseke (Amt Gemen-Weseke), Borkenwirthe, Grütlohn, Hoxfeld, Marbeck, Rhedebrügge und Westenborken (Amt Marbeck-Raesfeld), werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borken und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Die Ämter Gemen-Weseke und Marbeck-Raesfeld werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Borken.