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Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27186/3#abs-1 (1) Die Gemeinden Lommersum, Metternich, Müggenhausen, Vernich und Weilerswist (Amt Weilerswist-Lommersum) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Weilerswist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27186/3#abs-2 (2) Das Amt Weilerswist-Lommersum wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Weilerswist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27186/3#abs-3 (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Lommersum, Metternich, Müggenhausen, Vernich und Weilerswist vom 7., 14. und 20. Juni 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3]

1. Das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Gebietsänderung in Kraft.

2. § 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages findet keine Anwendung.

3. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zusammensetzung des Ortsausschusses dem Ergebnis der Wahl zum Rat der Gemeinde in der Ortschaft entsprechen soll.

§ 2 § 4