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# § 3 NW_27186 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Euskirchen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Lommersum, Metternich, Müggenhausen, Vernich und Weilerswist (Amt Weilerswist-Lommersum) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Weilerswist.

(2) Das Amt Weilerswist-Lommersum wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Weilerswist.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Lommersum, Metternich, Müggenhausen, Vernich und Weilerswist vom 7., 14. und 20. Juni 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3]

1. Das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Gebietsänderung in Kraft.

2. § 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages findet keine Anwendung.

3. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zusammensetzung des Ortsausschusses dem Ergebnis der Wahl zum Rat der Gemeinde in der Ortschaft entsprechen soll.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_27186 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27186/3

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