Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/4#abs-1 (1) Die Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven, Oedekoven und Witterschlick, alle Amt Duisdorf, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Alfter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/4#abs-2 (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven und Oedekoven vom 24. Mai 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Witterschlick mit den Gemeinden Alfter, Gielsdorf, Impekoven und Oedekoven zu der neuen Gemeinde Alfter vom 26. Juni 1968 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das nach § 6 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und § 3 Abs. 2 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft bleibt. [Anlage 4 a, 4 b]

§ 3 § 5