Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/5#abs-1 (1) Die Stadt Rheinbach und die zum Amt Rheinbach-Land gehörenden Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld und Wormersdorf werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rheinbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/5#abs-2 (2) Das Amt Rheinbach-Land wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheinbach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/5#abs-3 (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Flerzheim, Hilberath, Neukirchen, Niederdrees, Oberdrees, Queckenberg, Ramershoven, Todenfeld, Wormersdorf, der Stadt Rheinbach und dem Amt Rheinbach-Land vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 5]
1. das nach § 5 Abs. 1 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
2. § 5 Abs. 2 findet auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
3. § 8 Abs. 1 kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Stadt Rheinbach abgeändert werden;
4. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung;
5. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.