Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 23

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/23#abs-1 (1) Die Stadt Bonn wird Gewährträger der Kreissparkasse Bonn. Diese überträgt die Zweigstellen, die sich im Rhein-Sieg-Kreis befinden, auf die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises. Die Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises überträgt die Zweigstelle Oberkassel auf die Sparkasse der Stadt Bonn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/23#abs-2 (2) Der Rhein-Sieg-Kreis ist verpflichtet. die bisherigen Vorstandsmitglieder der Kreissparkasse Bonn mit ihrem Einverständnis auf Verlangen der Stadt Bonn als Vorstandsmitglieder der Sparkasse des Rhein-Sieg-Kreises zu übernehmen. Die Sparkassen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises sind verpflichtet, die bei den zu übertragenden Zweigstellen tätigen Angestellten und Arbeiter zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/23#abs-3 (3) Die Stadt Bonn vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft zu einer Sparkasse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/23#abs-4 (4) Die erforderlichen Beschlüsse sind so rechtzeitig zu lassen, daß die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 und 3 spätestens am 1. Januar 1971 vollzogen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/23#abs-5 (5) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelung sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Gebühren.

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