Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/2#abs-1 (1) Die Gemeinden Bornheim, Hersel - letztere ohne die in Absatz 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Sechtem, alle Amt Bornheim, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Bornheim.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/2#abs-2 (2) Die Gemarkung Urfeld der Gemeinde Hersel wird mit Ausnahme folgender Flurstücke in die Gemeinde Wesseling, Landkreis Köln, eingegliedert:

Gemarkung Urfeld

Flur 12 der südliche Teil der Flurstücke 3, 4 und 7, dessen Grenze in Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 86 der Flur 14 in östlicher Richtung bis zur Flurgrenze im Rhein verläuft,

Flur 14 Nr. 86, 87, 88/1, 91/1, 92/1, 96 3, 99/1, 100/1, 103/1, 105/1, 169 bis 175 und der südliche Teil des Flurstücks 126, dessen Grenze vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 87 zum südöstlichen Grenzpunkt des Wegeflurstücks 124 der Flur 15 verläuft,

Flur 15 Nr. 58, 60, 62, 64 bis 75, 143, 147 bis 149, 151 bis 164 sowie der jeweils südliche Teil der Flurstücke 125, 129, 144 und 146, dessen Grenze gebildet wird durch die Verbindung des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 71 mit dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 124, des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 72 mit dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 71, des südwestlichen Grenzpunkts des Flurstücks 124 mit dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 149 und des nordöstlichen Grenzpunkts des Flurstücks 149 mit dem südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 124,

Flur 17 Nr. 53 bis 65, 67 bis 83, 94, 106, 107, 118, 119 und der südliche Teil des Flurstücks 108, dessen Grenze vom nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 83 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 63 verläuft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/2#abs-3 (3) Das Amt Bornheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Bornheim.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/2#abs-4 (4) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bonn über die Einzelheiten zur Bildung der neuen Gemeinde Bornheim vom 14. Juni 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 2 a]

1. das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft;

2. Nr. 4 findet für Flächennutzungspläne keine Anwendung;

3. Nr. 6 Abs. 1 kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes durch die Hauptsatzung der neuen Gemeinde Bornheim abgeändert werden.

Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß der Eingliederung des Ortsteils Urfeld der Gemeinde Hersel in die Gemeinde Wesseling zu regelnden Einzelheiten vom 7. August 1968 werden bestätigt. [Anlage 2 b]

§ 1 § 3