Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/1#abs-1 (1) Die Städte Beuel - ohne die in § 10 Abs. 3 genannten Fluren und Flurstücke -, Bonn und Bad Godesberg und die Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich und Röttgen, alle Amt Duisdorf, die Gemeinde Holzlar, Amt Menden (Rheinland), - ohne die in § 10 Abs. 4 genannten Flurstücke - sowie die Gemeinde Oberkassel (Siegkreis), Amt Oberkassel (Siegkreis), - ohne die in § 11 Abs. 2 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen kreisfreien Stadt zusammengeschlossen. Die Stadt erhält den Namen Bonn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/1#abs-2 (2) In die neue Stadt Bonn werden aus der Gemeinde Stieldorf folgende Fluren und Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Vinxel
Flur 1 ganz, mit Ausnahme der Flurstücke 102 und 246,
Flur 2 ganz, mit Ausnahme der Flurstücke 60 bis 63 und 76 bis 89, des südlichen Teils des Wegeflurstücks 65, dessen Grenze vom mittleren Grenzstein der westlichen Grenze des Flurstücks 29 zum östlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 75 verläuft.
des südöstlichen Teils des Wegeflurstücks 35, dessen Grenze vom südlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 75 zum östlichen Grenzstein des Wegeflurstücks 34 verläuft,
des südöstlichen Teils des Straßenflurstücks 24, der nicht in die ,,Stieldorfer Straße" fällt,
Flur 3 Nr. 3 bis 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 18 bis 22, 25 bis 30, 170, 171, 174, 175, 178, 179, 188 und 189.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/1#abs-3 (3) Das Amt Duisdorf wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bonn.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/1#abs-4 (4) Die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die aus Anlaß des Zusammenschlusses der Städte Beuel, Bonn und Bad Godesberg sowie der Gemeinden Buschdorf, Duisdorf, Holzlar, Ippendorf, Lengsdorf, Lessenich, Oberkassel und Röttgen sowie des Ortsteils Hoholz der Gemeinde Stieldorf zu einer neuen kreisfreien Stadt und der Auflösung des Amtes Duisdorf zu regelnden Einzelheiten vom 12. Mai 1969 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Rat der Stadt Bonn für die einzelnen Bezirksausschüsse in der Hauptsatzung auch eine andere Mitgliederzahl festlegen kann. [Anlage 1]
2. Abschnitt
Landkreis Bonn