Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 19
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/19#abs-1 (1) Die Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Windeck.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/19#abs-2 (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Dattenfeld und Herchen vom 22./24. April 1968 und die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die für die Gemeinde Rosbach aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinden Dattenfeld, Herchen und Rosbach zu einer neuen Gemeinde Windeck zu regelnden Einzelheiten vom 30. Mai 1968 werden mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 19 a, 19 b]
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 Satz 2 der Bestimmungen gelten nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 1 letzter Satz der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
4. Abschnitt
Rhein-Sieg-Kreis