Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 17
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/17#abs-1 (1) In die Gemeinde Eitorf werden aus der Gemeinde Uckerath folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Süchterscheid
Flur 37 Nr. 1 bis 4, 6, 8 bis 29, 31, 32, 33, 60 bis 71, 73, 81, 174 bis 177, 186 bis 206, 213 bis 218,
der Teil des Flurstücks 7 (Krabach), der im Bereich der Verlängerung der Grenze zwischen der L 268 und der L 333 bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" und der Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 über das Flurstück 208 hinaus bis zur Mittellinie des ,,Krabachs" liegt,
der nördliche Teil des Gewässerflurstücks 30, der durch die Verbindung des südlichen Grenzpunktes des Flurstücks 175 mit dem westlichen Grenzpunkt des Flurstücks 33 begrenzt wird,
der nördliche Teil des Flurstücks 58 (L 268), der durch die Verbindung des westlichen Grenzpunktes des Flurstücks 60 mit dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 34 begrenzt wird,
der nördliche Teil des Flurstücks 208, der durch die Verlängerung der Südostgrenze des Flurstücks 215 bis zum ,,Krabach" begrenzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/17#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg über die Einzelheiten der Gebietsänderung zwischen der Gemeinde Eitorf und der Gemeinde Uckerath vom 27. März 1969 werden bestätigt. [Anlage 17]